Satzung KV Bonn
Satzung JuLis KV Bonn
Satzung
des Kreisverbandes Bonn der Jungen Liberalen
beschlossen am 08.01.1981
Geändert am 16. Mai 1983 (§ 6); erweitert am 12. Februar 1985 (§ 2d);
neugefasst am 28. September 1989; geändert am 06. Juni 1991 (§ 1, § 7 Abs. 4, § 6 Abs. 10, § 2 Abs. 3); geändert am 10. Februar 1998 (§ 1 Abs. 1 u. 3, § 3, § 4 Abs. 1, 3, 5, § 6 Abs. 4 u. 7, §10 Abs. 2); geändert am 23. März 2000 (§ 2 Abs. 1 u. 2, § 3, § 4 Abs. 1 u. 5, § 6 Abs. 10, § 7 Abs. 6); geändert am 14. Mai 2002 (§ 6 Abs. 7, § 7 Abs. 1); geändert am 18. Januar 2010 (§ 3, § 6 Abs. 1-4 u. 6-9, § 7 Abs. 1 u. 3, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1 u. 2)
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Bonn“.
(1) Der Verein führt den Namen „Junge Liberale Kreisverband Bonn“.
(2) Der Sitz des Vereins ist Bonn.
(3) Der Kreisverband Bonn der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen und des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.
(1) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige Jugendorganisation, in der sich junge Liberale mit dem Ziel zusammengeschlossen haben, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und zusammen mit den Jugendlichen in der Bundesrepublik Deutschland in die Praxis umzusetzen.
(2) Die Jungen Liberalen wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, die Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für das autonome und soziale Individuum und damit mehr Freiheit für Menschen zu schaffen. Die Jungen Liberalen greifen vor allem die Probleme der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Bundesrepublik Deutschland auf und setzen sich für deren Interessen ein.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gliederung
Der Kreisverband Bonn ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.
Der Kreisverband Bonn ist eine Untergliederung des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und des Bundesverbandes der Jungen Liberalen. Die Jungen Liberalen sind die Jugendorganisation der FDP.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Jungen Liberalen im Kreisverband Bonn kann werden, wer 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied in einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder Partei ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn hat.
(1) Mitglied der Jungen Liberalen im Kreisverband Bonn kann werden, wer 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied in einer konkurrierenden politischen Jugendorganisation oder Partei ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Bonn hat.
(2) Der Beitritt zu den Jungen Liberalen erfolgt durch schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Kreis- oder Landesvorstand, über den der Landesvorstand beschließt.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Kreis- oder Landesverband erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluss oder dem Tod.
(4) Bekleidet ein Mitglied bei Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtszeit.
(5) Jeder kann Fördermitglied der Jungen Liberalen werden, der die Grundsätze und Satzung des Verbandes anerkennt und einen Förderbeitrag entrichtet, der dem Doppelten des Regelbeitrages entspricht. Über die Aufnahme entscheidet der Kreisvorstand. Fördermitglieder finden keinerlei Anrechnung auf Mitgliederzahlen, Delegiertenrechte und erwerben außer dem Informations- und Teilnahmerecht an Veranstaltungen keine weiteren Rechte.
§ 5 Organe
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
Die Organe des Kreisverbandes sind:
1. die Kreismitgliederversammlung
2. der Kreisvorstand
§ 6 Kreismitgliederversammlung
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten.
(1) Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Sie wird öffentlich abgehalten.
(2) Die Kreismitgliederversammlung hat folgende unübertragbare Aufgaben
1. Wahl, Abberufung und Entlassung des Kreisvorstandes,
2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
3. Genehmigung des Kassenberichts,
4. Wahl der Kandidaten für die Ämter der FDP Bonn, für die laut Satzung der FDP Bonn den Jungen Liberalen das Vorschlagsrecht zusteht,
5. Satzungsänderungen,
6. Umgliederung oder Auflösungen des Kreisverbandes.
2. Wahl von zwei Kassenprüfern,
3. Genehmigung des Kassenberichts,
4. Wahl der Kandidaten für die Ämter der FDP Bonn, für die laut Satzung der FDP Bonn den Jungen Liberalen das Vorschlagsrecht zusteht,
5. Satzungsänderungen,
6. Umgliederung oder Auflösungen des Kreisverbandes.
(3) Die Kreismitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie ist ferner auf Beschluss des Kreisvorstandes oder auf Verlangen von mindestens 10% der Mitglieder des Kreisverbandes einzuberufen.
(4) Für die Durchführung der Kreismitgliederversammlung sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Regeln der Geschäftsordnung des Bundeskongresses der Jungen Liberalen sinngemäß anzuwenden. Soweit diese Satzung und die Geschäftsordnung des Bundeskongresses nicht ausdrückliche Vorschriften enthalten, gilt die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages entsprechend.
(5) Die Kreismitgliederversammlung wird mit einer Frist von 14 Tagen vom Kreisvorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(6) Die Kreismitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Beschlussfähigkeit endet auf Antrag, wenn nur noch weniger als die Hälfte der vormals anwesenden Mitglieder an der Versammlung teilnimmt.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die mit ihren laufenden Beitragszahlungen nicht im Rückstand sind. Es besteht die Möglichkeit, rückständige Beiträge auf dem Kreiskongress beim Schatzmeister oder beim Tagungspräsidium in bar zu begleichen. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(8) Anträge zur Kreismitgliederversammlung können vom Kreisvorstand oder jedem Mitglied des Kreisverbandes eingebracht werden. Sie müssen dem Kreisvorstand sieben Tage vorher schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge sind zuzulassen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Auf Verlangen ist die Dringlichkeit zu begründen.
(9) Die Öffentlichkeit der Kreismitgliederversammlung kann auf Beschluss mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausgeschlossen werden.
(10) Über Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, welches von dem Sitzungsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. einer/einem Kreisvorsitzenden
2. drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, die schwerpunktmäßig zuständig sind für:
- Organisation
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Programmatik
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
1. einer/einem Kreisvorsitzenden
2. drei stellvertretenden Kreisvorsitzenden, die schwerpunktmäßig zuständig sind für:
- Organisation
- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
- Programmatik
3. dem/der Schatzmeister/in
4. bis zu drei Beisitzern, deren Aufgabenbereiche der Kreisvorstand intern verteilt. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung vor deren Wahl.
4. bis zu drei Beisitzern, deren Aufgabenbereiche der Kreisvorstand intern verteilt. Über die Anzahl der Beisitzer entscheidet die Kreismitgliederversammlung vor deren Wahl.
(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden von der Kreismitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Die Abberufung eines Mitglieds des Kreisvorstandes kann nur durch konstruktives Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Kreisvorsitzenden und einem der stellvertretenden Kreisvorsitzenden oder durch zwei stellvertretende Kreisvorsitzende gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(5) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine innere Organisation und Arbeitsweise regelt er selbst.
(6) Der Kreisvorstand legt den Mitgliedern des Kreisverbandes spätestens 6 Wochen nach Beginn seiner Amtszeit ein Arbeits- und Aktionsprogramm vor. Am Ende seiner Amtszeit hat er über die geleistete Arbeit gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
(7) Der Kreisvorstand legt der Kreismitgliederversammlung eine Beitragsordnung zur Beschlussfassung vor.
§ 8 Finanzen
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.
(2) Die Mitgliedsbeiträge werden nach der Beitragsordnung des Kreisverbandes erhoben.
(3) Der Schatzmeister hat den Kassenprüfern jederzeit Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren. Die Kassenprüfer haben auf der ersten Kreismitgliederversammlung des Jahres zur Entlastung des Vorstandes einen Kassenbericht vorzulegen.
§ 9 Satzungsregelungen
(1) Dieser Satzung gehen die Bestimmungen der Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen vor.
(1) Dieser Satzung gehen die Bestimmungen der Satzungen des Bundesverbandes und des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Jungen Liberalen vor.
(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderung müssen den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
§ 10 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Kreisverbandes. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitglieder sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
(1) Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder des Kreisverbandes. Ein Antrag auf Auflösung muss den Mitglieder sechs Wochen vor der Kreismitgliederversammlung zugegangen sein.
(2) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Kreisverbandes an die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit zur politischen Weiterbildung junger Menschen.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Kreismitglieder in Kraft.
Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung durch die Kreismitglieder in Kraft.



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